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Feuerwerk


Allgemeine Informationen

Grundsätzlich ist das Abbrennen von Feuerwerken nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres ist es für Privatpersonen genehmigungspflichtig.

 

Die Genehmigung privater Feuerwerke setzt voraus, dass diese aus einem "besonderen Anlass" stattfinden und frühzeitig beantragt werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen (z. B. Brandsicherheitsdienst, Absperrmaßnahmen) verbunden sein und ist gebührenpflichtig. In jedem Fall müssen Feuerwerke bis 22:00 bzw. 22:30 Uhr beendet sein.

 

Bevor Sie einen entsprechenden Antrag stellen, lassen Sie sich am besten zunächst von der zuständigen Sachbearbeiterin beraten. Denn auch die Ablehnung eines Antrags ist gebührenpflichtig (s. unten).

 

Grundsätzlich verboten und somit auch nicht genehmigungsfähig ist das Abrennen von Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.


Rechtsgrundlagen

Sprengstoffgesetz (SprengG)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)


Notwendige Unterlagen

Frühzeitiger schriftlicher Antrag mit Begründung des "besonderen Anlasses"


Gebühren

Genehmigung 30 - 200 €

Ablehnung 30 - 300 €


Ansprechpartner

Ordnungs- und Sozialamt
Hauptstraße 58
35088 Battenberg (Eder)

Simone Kaletsch
EG, Zimmer-Nr. 0.16
Hauptstraße 58
35088 Battenberg (Eder)
Telefon (06452) 9344-32
Telefax (06452) 9344-19